Landgericht Baden-Baden: Terminshinweis

Datum: 17.04.2024

Kurzbeschreibung: 

Strafverfahren ua wegen Mordes an Ehemann durch Messerstich in Baden-Baden
 

Strafverfahren ua wegen Mordes an Ehemann durch Messerstich in Baden-Baden

Das Landgericht Baden-Baden, Schwurgericht, verhandelt unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzendem Richter am Landgericht Wolfgang Fischer ab Donnerstag, 25.04.2024, 09.00 Uhr, Sitzungssaal 118, Landgericht Baden-Baden, Gutenbergstr. 17, 76532 Baden-Baden mit Fortsetzungsterminen am 08.05.2024, 15.05. 2024 und 17.05.2024, jeweils 09.00 Uhr in einem Strafverfahren wegen Mordes an dem Ehemann in Baden-Baden.

Das Landgericht Baden-Baden, Schwurgericht, hat durch Urteil vom 19.12.2022 die Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Angeklagte am 29.05.2022 gegen 20.20 Uhr ihren Ehemann in der Küche der gemeinschaftlichen Wohnung in Baden-Baden mit einem Küchenmesser von hinten in den Rücken gestochen hatte, wodurch die Hauptschlagader getroffen wurde und ihr Ehemann infolge hohen Blutverlusts verstarb. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagte bei der Tat in Tötungsabsicht und heimtückisch gehandelt habe, weshalb sie sich wegen Mordes strafbar gemacht habe. Bei Begehung der Tat sei die Fähigkeit der Angeklagten, nach ihrer Einsicht in das Unrecht derselben zu handeln, infolge einer bestehenden psychischen Erkrankung jedoch erheblich vermindert gewesen. Das Landgericht hat indes die Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verneint, da nicht davon auszugehen sei, dass von ihr infolge ihres fortdauernden Zustandes mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien.

Hiergegen hat die Angeklagte Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden hat gegen das Urteil ebenfalls Revision eingelegt und die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verfolgt.

Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2023, 1 StR 225/23, ist auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19.12.2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden, jedoch sind die Feststellungen zu dem äußeren, objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten worden. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen worden. Im Übrigen sind die Revisionen verworfen worden.

Das äußere Tatgeschehen ist daher rechtskräftig festgestellt. Das Landgericht wird nunmehr nach weiterer Beweisaufnahme die subjektive Tatseite, die Frage einer Minderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit der Angeklagten und die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut aufzuklären haben.

Zum Termin am 25.04.2024 sind mehrere Zeugen und zwei Sachverständige geladen.

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Aktenzeichen Landgericht Baden-Baden 8 Ks 300 Js 7603/22(2)

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